FG Hessen - Beschluss vom 09.10.2003
8 V 2928/03
Normen:
GewStG § 2 Abs. 1 ; EStG § 15 Abs. 2 ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 ;

Gewerbebetrieb; Freier Beruf; Eigenverantwortliche Tätigkeit; Persönliche Leistung; Leitend; Übersetzungsbüro - Abgrenzung zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit bei einem Übersetzungsbüro

FG Hessen, Beschluss vom 09.10.2003 - Aktenzeichen 8 V 2928/03

DRsp Nr. 2004/5241

Gewerbebetrieb; Freier Beruf; Eigenverantwortliche Tätigkeit; Persönliche Leistung; Leitend; Übersetzungsbüro - Abgrenzung zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit bei einem Übersetzungsbüro

1. Voraussetzung für die Führung eines Übersetzungsbüros als freiberufliches Unternehmen ist, dass der Inhaber des Büros über seine Leitungsfunktion hinaus die wichtigste Sprache seines Übersetzungsbüros beherrscht und sein Einsatz den gesamten Bereich der betrieblichen Tätigkeit umfassen muss. 2. Zur Führung eines Übersetzungsbüros als freiberufliches Unternehmen reicht es nicht aus, wenn der Inhaber lediglich die Sprachen Englisch und Deutsch, nicht hingegen die übrigen Sprachen, die in seinem Betrieb zur Anwendung kommen, beherrscht. 3. Eine Aufteilung der betrieblichen Tätigkeit in einen freiberuflichen und einen gewerblichen Teil ist nicht möglich, wenn sich die Tätigkeiten gegenseitig bedingen und derart miteinander verflochten sind, dass der gesamte Betrieb nach der Verkehrsauffassung als einheitlich anzusehen ist.

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 1 ; EStG § 15 Abs. 2 ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im Aussetzungsverfahren um die Qualifizierung der Einkünfte aus einem Übersetzungsbüro als solcher aus freiberuflicher Tätigkeit gem. § 18 EStG.

Entscheidungsgründe: