Die Beschwerde ist nicht begründet und war deshalb zurückzuweisen.
1. Es kann dahinstehen, ob der allein geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend gerügt worden ist. Denn jedenfalls hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung.
2. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache dann zu, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsfrage beruht, deren Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, die klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist.
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