FG Hamburg - Beschluss vom 20.08.2002
V 125/02
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 69 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ;

Gewerbebetrieb: Tätigkeit als Grafikdesignerin

FG Hamburg, Beschluss vom 20.08.2002 - Aktenzeichen V 125/02

DRsp Nr. 2002/18036

Gewerbebetrieb: Tätigkeit als Grafikdesignerin

Im vorläufigen Verfahren: Darlegungslast des Steuerpflichtigen für seine künstlerische Tätigkeit

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 69 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Antragstellerin - Ast - mit ihrer Tätigkeit als Grafikerin einen Gewerbebetrieb betreibt.

Die Ast absolvierte in den Jahren 1969 bis 1973 ein Grafikdesignstudium an der Kunstschule K. Im Anschluss daran war sie für den Verlag V (Zeitschrift "Z") tätig. Hier erstellte sie Illustrationen für die "Kleine Z". In Abendkursen an der Fachhochschule für Gestaltung bildete sie sich weiter fort. Sie wurde als Gasthörerin zu einer vierjährigen Ausbildung in einer Studienklasse aufgenommen. Der Schwerpunkt dieser Ausbildung lag in der freien Illustration und der Illustration des menschlichen Körpers.