Das FG räumt dem Gesichtspunkt der anteiligen (gewerbesteuerpflichtigen) Veräußerung von Umlaufvermögen Vorrang vor dem Grundsatz ein, dass Gewinne aus der Veräußerung von Mitunternehmerschaften nicht zum Gewerbeertrag gehören. Die Veräußerung eines Anteils an einer einen gewerblichen Grundstückshandel betreibenden Mitunternehmerschaft könne nicht anders behandelt werden als die Veräußerung von Grundstücken durch einen gewerblichen Einzelgrundstückshändler, der damit zugleich seinen Betrieb aufgebe.
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