Strittig ist, ob Rentenzahlungen bzw. übernommene Rentenverpflichtungen bei der Ermittlung des Gewerbeertrags und des Gewerbekapitals hinzugerechnet werden müssen.
Die Klägerin unterhält einen Gewerbebetrieb. Sie stellt ... her. Kommanditisten der Klägerin waren ursprünglich die Eheleute ... und ... G. Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 21.11.1977 übernahm der S sämtliche Kommanditanteile. Als Gegenleistung verpflichtete sich der Erwerber, an die Eheleute G als Gesamtberechtigte eine monatliche Rente in Höhe von 6.000,-- DM zu zahlen. Die Rentenverpflichtung wurde wertgesichert. Sie wird seit dem Tode des ... G an die Witwe ... G gezahlt und betrug zuletzt aufgrund der Wertsicherungsklausel 11.000,-- DM monatlich.
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