Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Gewinn, der durch die teilweise Auflösung des Unterschiedsbetrages auf Grund der Bezahlung eines Fremdwährungsdarlehens entstanden ist, gewerbesteuerpflichtig ist.
Die Klägerin ist eine Ein-Schiffs-Gesellschaft in Form einer Kommanditgesellschaft. Geschäftsführung und Vertretung obliegt der persönlich haftenden Gesellschafterin, der Verwaltung SG mbH mit Sitz in H. Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb des Containerschiffes L im internationalen Seeverkehr.
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