I.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt im Beitrittsgebiet eine Gastwirtschaft. Aus deren Betrieb erklärte er für das erste Halbjahr 1990 einen Verlust in Höhe von 26503 Mark der DDR (Mark). Im zweiten Halbjahr 1990 ermittelte der Kläger (durch Einnahmeüberschußrechnung) einen Gewinn in Höhe von 23487 DM.
Ausgehend von dem vom Kläger für das zweite Halbjahr 1990 erklärten Gewinn ermittelte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) den maßgeblichen Gewerbeertrag mit 21715 DM für das zweite Halbjahr 1990; er setzte den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag auf 905 DM und die Gewerbesteuer auf 3620 DM fest.
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