BFH - Urteil vom 04.06.1997
X R 12/94
Normen:
DDR: GewStG §§ 7, 10 Abs. 4 ; DDR: DBStÄndG § 4;
Fundstellen:
BB 1997, 2260
BFH/NV 1998, 130
BStBl II 1997, 740
DB 1997, 2582
DStZ 1998, 66
VIZ 1998, 55
Vorinstanzen:
Sächsisches FG,

Gewerbesteuer 1990 im Beitrittsgebiet

BFH, Urteil vom 04.06.1997 - Aktenzeichen X R 12/94

DRsp Nr. 1997/8079

Gewerbesteuer 1990 im Beitrittsgebiet

»War im Beitrittsgebiet ein Gewerbebetrieb nach den Vorschriften der DDR im ersten Halbjahr 1990 von der Gewerbesteuer befreit, so beginnt seine Gewerbesteuerpflicht ab 1. Juli 1990. Ein Gewerbeverlust des ersten Halbjahres 1990 darf bei der Schätzung des "mutmaßlichen Ergebnisses der ersten 12 Monate des Gewerbebetriebes " gemäß § 10 Abs. 4 GewStG DDR nicht berücksichtigt werden (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung, insbesondere des BFH-Urteils vom 25. Oktober 1995 I R 138/94, BFHE 179, 140, BStBl II 1996, 74).«

Normenkette:

DDR: GewStG §§ 7, 10 Abs. 4 ; DDR: DBStÄndG § 4;

Gründe:

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt im Beitrittsgebiet eine Gastwirtschaft. Aus deren Betrieb erklärte er für das erste Halbjahr 1990 einen Verlust in Höhe von 26503 Mark der DDR (Mark). Im zweiten Halbjahr 1990 ermittelte der Kläger (durch Einnahmeüberschußrechnung) einen Gewinn in Höhe von 23487 DM.

Ausgehend von dem vom Kläger für das zweite Halbjahr 1990 erklärten Gewinn ermittelte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) den maßgeblichen Gewerbeertrag mit 21715 DM für das zweite Halbjahr 1990; er setzte den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag auf 905 DM und die Gewerbesteuer auf 3620 DM fest.