Der Bescheid vom 18.03.1999 und der Änderungsbescheid vom 06.05.1999 für 1992 über den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag und die Einspruchsentscheidung vom 25.11.1999 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
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