FG Niedersachsen - Beschluss vom 21.08.2006
5 V 10096/06
Normen:
EStG § 18 § 15 Abs. 2 ; GewStG § 2 Abs. 1 ; BGB § 242 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1923

Gewerbesteuer; Außenprüfung; Gewerbliche Einkünfte; Freiberufliche Einkünfte; Berufsbetreuer; Vertrauenstatbestand; Rückwirkende Festsetzung - Keine rückwirkende Gewerbesteuerfestsetzung nach Durchführung einer Außenprüfung

FG Niedersachsen, Beschluss vom 21.08.2006 - Aktenzeichen 5 V 10096/06

DRsp Nr. 2006/29718

Gewerbesteuer; Außenprüfung; Gewerbliche Einkünfte; Freiberufliche Einkünfte; Berufsbetreuer; Vertrauenstatbestand; Rückwirkende Festsetzung - Keine rückwirkende Gewerbesteuerfestsetzung nach Durchführung einer Außenprüfung

Hat das Finanzamt nach einer in 2003 durchgeführten Außenprüfung für die Veranlagungszeiträume 1997 bis 2000 die Einkünfte eines Berufsbetreuers als freiberufliche i.S. des § 18 EStG eingestuft, so kommt auch im Hinblick auf die BFH-Entscheidung v. 04.11.2004 IV R 26/03 (BStBl II 2005, 288) die rückwirkende - erstmalige - Festsetzung von Gewerbesteuer nicht in Betracht. Denn mit der Durchführung der Außenprüfung hat das Finanzamt einen Vertrauenstatbestand geschaffen, aufgrund dessen der Antragsteller nicht mehr mit einer Festsetzung von Gewerbesteuer rechnen musste.

Normenkette:

EStG § 18 § 15 Abs. 2 ; GewStG § 2 Abs. 1 ; BGB § 242 ;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten im Hauptsacheverfahren 5 K 10095/06 über die rückwirkende Festsetzung von Gewerbesteuermessbeträgen für die Streitjahre 1998 und 1999.