Gewerbesteuer bei Vereinbarung eines Ausgleichsanspruch nach § 89 HGB und eines Wettbewerbsverbots
FG München, Urteil vom 28.04.2005 - Aktenzeichen 5 K 2948/03
DRsp Nr. 2006/11719
Gewerbesteuer bei Vereinbarung eines Ausgleichsanspruch nach § 89HGB und eines Wettbewerbsverbots
1. Der auf § 89bHGB beruhende Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters gehört zum laufenden Gewinn und ist damit auch dann dem steuerpflichtigen Gewerbeertrag nach § 7GewStG zuzurechnen, wenn die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der Aufgabe des Betriebs zusammenfällt und der Handelsvertreter seine Tätigkeit nicht unmittelbar selbst, sondern durch Einschaltung einer GmbH erbracht hat.2. Wird die Handelsvertretung durch einen unter anwaltlicher Hilfe geschlossen Vergleich beendet, so kann eine in der Vergleichsvereinbarung dem Vertreter ausdrücklich nur für den "Ausgleich nach § 89bHGB " zugesagte, über dem in § 89b Abs. 2HGB vorgesehenen Maximalbetrag liegende Zahlung steuerlich nicht in einen gewerbesteuerpflichtigen Teil (§ 89bHGB) und einen nicht steuerpflichtigen Teil (Entschädigung nach § 90aHGB) aufgeteilt werden. Das gilt auch dann, wenn zwar der Vergleich an anderer Stelle auch ein zweijähriges Wettbewerbsverbot für den Vertreter in Deutschland vorsieht, diesem Verbot aber mangels eines dafür bestimmten eigenen Entgelts keine eigenständige Bedeutung zukommt.
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