Streitig ist, ob der Kläger in den Streitjahren 1992 bis 1998 gewerblich oder künstlerisch tätig war.
Der Kläger erklärte in seinen Einkommensteuererklärungen 1992 bis 1998 u. a. Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als Humorist, die er durch Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) ermittelte. Bei den jeweiligen Steuerfestsetzungen berücksichtigte der Beklagte diese Einkünfte erklärungsgemäß als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit.
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