FG Düsseldorf - Urteil vom 25.02.2004
7 K 7162/01 G
Normen:
GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2 ; EStG § 15 Abs. 2 ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 ; GG Art. 5 Abs. 3 Satz 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 638
EFG 2004, 1628

Gewerbesteuer; Büttenredner; Künstlerische Tätigkeit; Eigenschöpferische Leistung - Künstlerische Tätigkeit eines Büttenredners

FG Düsseldorf, Urteil vom 25.02.2004 - Aktenzeichen 7 K 7162/01 G

DRsp Nr. 2004/5236

Gewerbesteuer; Büttenredner; Künstlerische Tätigkeit; Eigenschöpferische Leistung - Künstlerische Tätigkeit eines Büttenredners

Ein Büttenredner kann eine nicht der Gewerbesteuer unterliegende künstlerische Tätigkeit ausüben, wenn er keine vorgefertigte, unter Verwendung von Grundmustern variierte Rede vorträgt, sondern bei seinen spontan den Erwartungen des Publikums angepassten humoristischen Darbietungen eine von ihm selbst kreierte und in individueller Weise verkörperte Figur im Vordergrund steht.

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2 ; EStG § 15 Abs. 2 ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 ; GG Art. 5 Abs. 3 Satz 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger in den Streitjahren 1992 bis 1998 gewerblich oder künstlerisch tätig war.

Der Kläger erklärte in seinen Einkommensteuererklärungen 1992 bis 1998 u. a. Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als Humorist, die er durch Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) ermittelte. Bei den jeweiligen Steuerfestsetzungen berücksichtigte der Beklagte diese Einkünfte erklärungsgemäß als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit.