FG Köln - Urteil vom 19.10.2005
11 K 5325/02
Normen:
GewStG § 11 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gewerbesteuer; Freibetrag

FG Köln, Urteil vom 19.10.2005 - Aktenzeichen 11 K 5325/02

DRsp Nr. 2006/2288

Gewerbesteuer; Freibetrag

Die Entscheidung, ob die unter der Firma des Inhabers eines Handelsgeschäftes ausgeübten Tätigkeiten gewerbesteuerrechtlich einen einzigen Gewerbebetrieb oder mehrere Betriebe bilden, hängt bei Vorliegen mehrerer atypisch stiller Gesellschaften davon ab, ob die den einzelnen Gesellschaften und die dem Handelsgeschäftinhaber steuerrechtlich zuzuordnenden gewerblichen Tätigkeiten als Einheit oder als getrennte Tätigkeit zu beurteilen sind.

Normenkette:

GewStG § 11 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die unter der Firma der Klägerin ausgeübten Tätigkeiten als ein einziger Gewerbebetrieb zu beurteilen sind oder als mehrere Gewerbebetriebe, für die jeweils der Freibetrag nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG zu berücksichtigen ist.