FG Niedersachsen - Urteil vom 28.02.2002
6 K 914/99
Normen:
GewStDV § 19 ; GewStG § 35c Nr. 2 Buchst. e ; KWG § 1 § 2 Abs. 1 Nr. 7 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 778

Gewerbesteuer; Kreditinstitut; Bankgeschäft - Kreditinstut i.S.v. § 19 GewStDV ist nur ein Unternehmen, das eine vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen erteilte Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften besitzt.

FG Niedersachsen, Urteil vom 28.02.2002 - Aktenzeichen 6 K 914/99

DRsp Nr. 2002/9540

Gewerbesteuer; Kreditinstitut; Bankgeschäft - Kreditinstut i.S.v. § 19 GewStDV ist nur ein Unternehmen, das eine vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen erteilte Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften besitzt.

1. § 19 GewStDV erfasst i.d.R. nur Unternehmen, die eine vom Bundesaufsichtsamt für Kreditwesen erteilte Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften besitzen.2. Ein Kreditinstitut i.S.d. § 35c Nr. 2 Buchst. e GewStG ist nur dann gegeben, wenn es sich um ein im Wesentlichen am Geld- und Kreditverkehr und damit an den eigentlichen Bankgeschäften ausgerichtetes Unternehmen handelt.3. Ein Unternehmen, das die Bankgeschäfte ausschließlich mit ihrem Mutterunternehmer oder ihren Töchter- oder Schwesterunternehmen betreibt, erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

Normenkette:

GewStDV § 19 ; GewStG § 35c Nr. 2 Buchst. e ; KWG § 1 § 2 Abs. 1 Nr. 7 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob Hinzurechnungen von Dauerschuldzinsen wegen der Anwendung des § 19 Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV) nicht zu erfolgen haben.