FG Hamburg, vom 29.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 V 216/11
Gewerbesteuer nach Umwandlung eines früher nachweislich wegen Liebhaberei betriebenen Betriebes in einen Betrieb mit Gewinnerzielungsabsicht; Wechsel von Liebhaberei in Gewinnerzielungsabsicht nach sprunghaften Anstieg der Einnahmen wegen Einführung eines neuen Produkts
BFH, Beschluss vom 16.03.2012 - Aktenzeichen IV B 155/11
DRsp Nr. 2012/8451
Gewerbesteuer nach Umwandlung eines früher nachweislich wegen Liebhaberei betriebenen Betriebes in einen Betrieb mit Gewinnerzielungsabsicht; Wechsel von Liebhaberei in Gewinnerzielungsabsicht nach sprunghaften Anstieg der Einnahmen wegen Einführung eines neuen Produkts
1. NV: Hat das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht zu einem bestimmten Zeitpunkt festgestanden und entsteht die Gewinnerzielungsabsicht später, verliert der Betrieb von dem betreffenden Zeitpunkt an seine Eigenschaft als Liebhaberei.2. NV: Es bleibt offen, ob für die nachträglich entstehende Absicht zur Erzielung eines Totalgewinns die vor dem Übergang zur Liebhaberei erzielten Einkünfte einzubeziehen sind.