BFH - Beschluss vom 16.03.2012
IV B 155/11
Normen:
GewStG § 2 Abs. 1; GewStG § 10a; FGO § 69 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 950
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 29.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 V 216/11

Gewerbesteuer nach Umwandlung eines früher nachweislich wegen Liebhaberei betriebenen Betriebes in einen Betrieb mit Gewinnerzielungsabsicht; Wechsel von Liebhaberei in Gewinnerzielungsabsicht nach sprunghaften Anstieg der Einnahmen wegen Einführung eines neuen Produkts

BFH, Beschluss vom 16.03.2012 - Aktenzeichen IV B 155/11

DRsp Nr. 2012/8451

Gewerbesteuer nach Umwandlung eines früher nachweislich wegen Liebhaberei betriebenen Betriebes in einen Betrieb mit Gewinnerzielungsabsicht; Wechsel von Liebhaberei in Gewinnerzielungsabsicht nach sprunghaften Anstieg der Einnahmen wegen Einführung eines neuen Produkts

1. NV: Hat das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht zu einem bestimmten Zeitpunkt festgestanden und entsteht die Gewinnerzielungsabsicht später, verliert der Betrieb von dem betreffenden Zeitpunkt an seine Eigenschaft als Liebhaberei. 2. NV: Es bleibt offen, ob für die nachträglich entstehende Absicht zur Erzielung eines Totalgewinns die vor dem Übergang zur Liebhaberei erzielten Einkünfte einzubeziehen sind.

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 1; GewStG § 10a; FGO § 69 Abs. 2 S. 2;

Gründe