I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine AG, ist durch Umwandlung im Jahr 1985 Rechtsnachfolgerin einer GmbH, der GIG, geworden. Die GIG erwarb mit Kauf- und Beteiligungsvertrag vom 21. Mai 1985 von einer GmbH & Co. KG, der B-KG, deren Kommanditbeteiligung an der Beteiligungs-KG. Diese hielt etwa 74 v.H. der Anteile (= 5 166 980 Ordinary Shares) der C-Ltd., einer Gesellschaft schottischen Rechts; GIG beabsichtigte, über einen Erwerb der Beteiligungs-KG die Anteile an der C-Ltd. zu erwerben.
Diese Beteiligung hatte sich bis zum Abschluss des Kauf- und Beteiligungsvertrages wie folgt entwickelt:
Im Jahre 1982 brachten drei Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) ihre insgesamt 738 140 Anteile an der C-Ltd. zum 30. Juni 1982 in die B-KG ein. Die Umschreibung der bisher von den drei Vermögensverwaltungsgesellschaften gehaltenen Anteile auf die B-KG wurde am 16. September 1982 veranlasst. Im September 1982 war die B-KG Inhaberin der 5 166 980 Anteile der C-Ltd.
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