FG Niedersachsen - Urteil vom 19.03.2009
6 K 441/08
Normen:
GewStG § 3 Nr. 20 Buchst. c;
Fundstellen:
DStRE 2010, 105

Gewerbesteuerbefreiung der Organträgerin erstreckt sich nicht auf Organgesellschaft

FG Niedersachsen, Urteil vom 19.03.2009 - Aktenzeichen 6 K 441/08

DRsp Nr. 2009/22135

Gewerbesteuerbefreiung der Organträgerin erstreckt sich nicht auf Organgesellschaft

1. Zu den Grundsätzen einer gewerbesteuerlichen Organschaft. 2. Die Befreiung einer Organgesellschaft von der GewSt erstreckt sich auch dann nicht auf eine andere Organgesellschaft desselben Organkreises, die die Befreiungsvoraussetzungen ihrerseits nicht erfüllt, wenn die Tätigkeiten der Gesellschaften sich gegenseitig ergänzen. 3. Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer gesetzlichen Steuerbefreiung müssen von der jeweiligen Organgesellschaft selbst erfüllt werden. 4. Auch bei der Fiktion einer gewerbesteuerrechtlichen Organschaft bilden die eingegliederten KapG (Organgesellschaften) und das andere Unternehmen (Organträger) kein einheitliches Unternehmen.

Normenkette:

GewStG § 3 Nr. 20 Buchst. c;

Tatbestand:

Streitig ist, ob sich die bei der Klägerin gegebene Gewerbesteuerbefreiung auch auf die Organgesellschaft O GmbH (O) erstreckt.

Die Klägerin, eine GmbH, betreibt ein Senioren- und Pflegeheim. Sie ist nach § 3 Nr. 20 Buchst. c Gewerbesteuergesetz (GewStG) von der Gewerbesteuer befreit.