Gewerbesteuerbefreiung einer Privatklinik nach § 3 Nr. 20b GewStG
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.04.2011 - Aktenzeichen 3 K 526/08
DRsp Nr. 2011/19096
Gewerbesteuerbefreiung einer Privatklinik nach § 3 Nr. 20b GewStG
1. Erfüllt eine Privatklinik, die keine Pflegesatzvereinbarung mit Sozialversicherungsverträgern abgeschlossen hat, nicht die Voraussetzungen des § 67 Abs. 2AO, da sie weder gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen nach der BPflV (Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze – Bundespflegesatzverordnung) abrechnet, noch 40 % der Pflegetage auf Patienten entfallen, bei denen für Krankenhausleistungen kein höheres Entgelt als nach § 67 Abs. 1AO berechnet wird, liegen die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Gewerbsteuer nach § 3 Nr. 20b EStG nicht vor.2. Die fehlende Anpassung des § 67AO an das veränderte Vergütungssystem für Krankenhäuser kann nicht dazu führen, dass nunmehr sämtlichen Krankenhäuser die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 20b GewStG zu gewähren ist.3. Bei der Anwendung des § 67AO sind Privatkliniken auch nicht aus Gründen der Wertbewerbsgleichheit mit Krankenhäusern im Anwendungsbereich der BPflV gleich zu behandeln.4. Erfüllt der Betreiber eines Krankenhauses nicht die Voraussetzungen des § 3 Nr. 20bGewStG, verstößt die Versagung der Gewerbesteuerbefreiung nicht gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 20GG.5. Die Gewerbesteuerbefreiung nach Art. 107 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) ist keine unzulässige Beihilfe.
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