BFH - Urteil vom 22.06.2011
I R 43/10
Normen:
GewStG 2002 § 3 Nr. 20 Buchst. c; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 S. 2; AO § 68 Nr. 1 Buchst. a;
Vorinstanzen:
FG Bremen, vom 12.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 51/09

Gewerbesteuerbefreiung für Überschüsse aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben bei einer körperschaftsteuerbefreiten Körperschaft

BFH, Urteil vom 22.06.2011 - Aktenzeichen I R 43/10

DRsp Nr. 2011/14811

Gewerbesteuerbefreiung für Überschüsse aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben bei einer körperschaftsteuerbefreiten Körperschaft

Die Gewerbesteuerbefreiung des § 3 Nr. 20 Buchst. c und d GewStG 2002 umfasst nur Tätigkeiten, die für den Betrieb einer der dort aufgeführten Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeeinrichtungen notwendig sind. Nicht erfasst von der Steuerbefreiung werden daher Überschüsse aus Tätigkeiten, die bei einer von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft als steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe zu behandeln sind.

Normenkette:

GewStG 2002 § 3 Nr. 20 Buchst. c; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 S. 2; AO § 68 Nr. 1 Buchst. a;

Gründe

I.

Die Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) wurde im Jahr 1953 als Stiftung privaten Rechts gegründet. Sie betrieb im Streitjahr 2002 selbst oder durch Tochtergesellschaften Alten-, Altenpflege- und Altenwohnheime sowie Stiftungsresidenzen. Daneben vermietete sie Wohnungen im Rahmen des "Wohnens mit Service" (betreutes Wohnen). Außerdem unterhielt sie eine Schule für Altenpflege und eine Schule für Physiotherapie.