Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Gewinn, der aus der Auflösung des Unterschiedsbetrages gem. § 5a Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) resultiert, in den Gewerbeertrag gem. §
Die Klägerin ist eine Einschiffgesellschaft in Form einer Kommanditgesellschaft. Gegenstand ihres Unternehmens ist nach dem Gesellschaftsvertrag der Erwerb und Betrieb des Containerschiffes MS 'A'. Die Geschäftsführung und Vertretung der Klägerin obliegen der persönlich haftenden Gesellschafterin, der B mbH, die nicht am Gewinn und Verlust der Klägerin teilnimmt.
Zum 01.01.2004 optierte die Klägerin zur Tonnagebesteuerung gem. § 5a EStG, die Unterschiedsbeträge gem. § 5a Abs. 4 EStG wurden festgestellt.
Im Streitjahr 2008 wurde ein Fremdwährungsdarlehen getilgt, für das ein Unterschiedsbetrag gebildet worden war.
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