FG Hamburg - Urteil vom 27.01.2011
2 K 183/10
Normen:
EStG § 5a; GewStG § 7; GewStG § 9 Nr. 3;
Fundstellen:
DStRE 2012, 231

Gewerbesteuergesetz: Einbeziehung des Unterschiedsbetrages bei der Tonnagebesteuerung in die Gewerbesteuer

FG Hamburg, Urteil vom 27.01.2011 - Aktenzeichen 2 K 183/10

DRsp Nr. 2011/11246

Gewerbesteuergesetz: Einbeziehung des Unterschiedsbetrages bei der Tonnagebesteuerung in die Gewerbesteuer

1. Der Gewinn aus der Auflösung des Unterschiedsbetrages gehört zum Gewerbeertrag gem. § 7 Satz 3 GewStG. 2. Auf den nach § 7 Satz 3 GewStG ermittelten Gewerbeertrag findet die Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 3 GewStG keine Anwendung.

Normenkette:

EStG § 5a; GewStG § 7; GewStG § 9 Nr. 3;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Gewinn, der aus der Auflösung des Unterschiedsbetrages gem. § 5a Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) resultiert, in den Gewerbeertrag gem. § 7 Satz 3 Gewerbesteuergesetz (GewStG) einzubeziehen ist und falls ja, ob die Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 3 GewStG Anwendung findet.

Die Klägerin ist eine Einschiffgesellschaft in Form einer Kommanditgesellschaft. Gegenstand ihres Unternehmens ist nach dem Gesellschaftsvertrag der Erwerb und Betrieb des Containerschiffes MS 'A'. Die Geschäftsführung und Vertretung der Klägerin obliegen der persönlich haftenden Gesellschafterin, der B mbH, die nicht am Gewinn und Verlust der Klägerin teilnimmt.

Zum 01.01.2004 optierte die Klägerin zur Tonnagebesteuerung gem. § 5a EStG, die Unterschiedsbeträge gem. § 5a Abs. 4 EStG wurden festgestellt.

Im Streitjahr 2008 wurde ein Fremdwährungsdarlehen getilgt, für das ein Unterschiedsbetrag gebildet worden war.