FG Hamburg - Beschluss vom 10.07.2015
3 K 116/15
Normen:
BewG § 92; GewStG § 9 Nr. 1;

Gewerbesteuergesetz: Kürzung des Gewinns bei betrieblichem Grundbesitz

FG Hamburg, Beschluss vom 10.07.2015 - Aktenzeichen 3 K 116/15

DRsp Nr. 2015/16376

Gewerbesteuergesetz: Kürzung des Gewinns bei betrieblichem Grundbesitz

1. Bei der pauschalen Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG ist die - z. B. bei einem Einheitswert null (hier für das mit einem Erbbaurecht belastete Grundstück) - nicht festgesetzte Grundsteuer nicht einer kürzungsschädlichen Grundsteuerbefreiung gleichzusetzen. 2. Die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG unterfällt eigenen Grundsätzen.

Normenkette:

BewG § 92; GewStG § 9 Nr. 1;

Entscheidungsgründe:

(Hinweis-)Beschluss

1. Die pauschale Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG setzt zwar voraus, dass der betriebliche Grundbesitz nicht von der Grundsteuer befreit ist; eine aus anderen Gründen nicht festgesetzte oder erhobene Grundsteuer ist jedoch der schädlichen Befreiung nicht gleichzusetzen (GewStH 2009 R 9.1 <1>; Hidien/Pohl/Schnitter, GewSt, 15. A., Tz. 7.2.2.4 S. 736; Güroff in Glanegger, GewStG, 8. A., § 9 Nr. 1 Rz. 15); so auch nicht bei einem Einheitswert null für das mit einem Erbbaurecht belastete Grundstück nach § 92 Abs. 2 BewG (vgl. FG Hamburg, Zwischenurteil vom 28.08.2014, Juris, zur Aufteilung nach § 148 BewG).

2. Die Voraussetzungen der Begünstigung sind nicht über den Wortlaut hinaus nach dem Gesetzeszweck oder der Gesetzesbegründung zu erweitern (BFH-Urteil vom 16.01.1951, BFHE 55, 127, BStBl III 1951, 49, Juris Rz. 5).