BFH - Urteil vom 06.06.2013
IV R 28/10
Normen:
GewStG § 8 Nr. 1 a.F.;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 06.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 358/07

Gewerbesteuerliche Behandlung des im Rahmen sog. echten Factorings gezahlten Entgelts; Begriff der Dauerschuld im Sinne von § 8 Nr. 1 GewStG a.F.

BFH, Urteil vom 06.06.2013 - Aktenzeichen IV R 28/10

DRsp Nr. 2013/21430

Gewerbesteuerliche Behandlung des im Rahmen sog. echten Factorings gezahlten Entgelts; Begriff der Dauerschuld im Sinne von § 8 Nr. 1 GewStG a.F.

NV: Bei echtem Factoring fehlt es grundsätzlich an einer Schuld i.S.d. § 8 Nr. 1 Alternative 2 GewStG a.F. Auch Vorschussleistungen des Factors ändern daran nichts.

Normenkette:

GewStG § 8 Nr. 1 a.F.;

Gründe

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Rechtsnachfolgerin der X-GmbH & Co. KG (KG). Gegenstand des Unternehmens ist die Herstellung und der Vertrieb von ....

Ende 1997 schlossen die KG und die auf Factoringgeschäfte spezialisierte Finanzdienstleisterin "A-GmbH" (zwischenzeitlich umfirmiert in "B-GmbH"; im Folgenden: Factor) eine als "Factoring-Vertrag" (im Folgenden: Vertrag) überschriebene Vereinbarung, die im Streitjahr (1998) und den folgenden Jahren tatsächlich durchgeführt wurde.