Der Bescheid für 2009 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 31. August 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. August 2016 wird dahingehend abgeändert, dass Aufwendungen der Klägerin aus dem Reisevorleistungseinkauf i. H. v. € sowie € nicht der Hinzurechnung unterliegen.
Die Berechnung des festzusetzenden Gewerbesteuermessbetrags wird dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist die gewerbesteuerliche Behandlung des sog. Reisevorleistungseinkauf im Rahmen der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für 2009.
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