BFH - Urteil vom 25.10.2018
IV R 40/16
Normen:
EStG § 5a Abs. 4 Satz 3 Nrn. 1 bis 3, Abs. 6, § 7 Abs. 1; GewStG § 7 Sätze 1 und 3, § 9 Nr. 3 Satz 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 291
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 16.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 215/14

Gewerbesteuerliche Behandlung des sich aus der Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 S. 2 Nr. 2 EStG ergebenden Gewinns im Rahmen der Veräußerung eines Handelsschiffs durch eine Einschiffs-Personengesellschaft

BFH, Urteil vom 25.10.2018 - Aktenzeichen IV R 40/16

DRsp Nr. 2019/2141

Gewerbesteuerliche Behandlung des sich aus der Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 S. 2 Nr. 2 EStG ergebenden Gewinns im Rahmen der Veräußerung eines Handelsschiffs durch eine Einschiffs-Personengesellschaft

1. NV: Veräußert eine Einschiffs-Personengesellschaft ihr Handelsschiff, unterliegt der sich aus der Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 EStG ergebende Gewinn auch dann der Gewerbesteuer, wenn die Personengesellschaft im Zusammenhang mit der Veräußerung ihren Betrieb aufgibt (Bestätigung der Rechtsprechung). 2. NV: Der Gewinn aus der Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags gemäß § 5a Abs. 4 Satz 3 Nrn. 1 bis 3 EStG unterfällt nicht der Fiktion des Gewerbeertrags gemäß § 7 Satz 3 GewStG. Er kann daher bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen um 80 % nach § 9 Nr. 3 Satz 2 GewStG gekürzt werden (Parallelentscheidung zu BFH-Urteil vom 25. Oktober 2018 IV R 35/16).

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 16. Juni 2016 6 K 215/14 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Hamburg zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 5a Abs. 4 Satz 3 Nrn. 1 bis 3, Abs. 6, § 7 Abs. 1; GewStG § 7 Sätze 1 und 3, § 9 Nr. 3 Satz 2;

Gründe

I.