Streitig ist, ob die Forfaitierung künftig entstehender Mietforderungen als Verkauf zu behandeln ist oder zu einem Darlehensverhältnis und damit zum Ansatz von Dauerschulden bzw. Dauerschuldzinsen bei der Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrags für das Einzelunternehmen des Klägers führt.
Die Streitfrage war hinsichtlich des Veranlagungszeitraums 1989 bereits Gegenstand des Verfahrens V 49/96, das mit klagabweisendem revisiblem Urteil vom 16.12.1997 endete, sowie der Revision XI R 6/98, die der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 5.5.1999 als unbegründet zurückwies.
Wegen des unstreitigen Sachverhalts wird auf die genannten Urteile Bezug genommen. Im Revisionsverfahren hatte der Kläger mit der Revisionsbegründung über die in der ersten Instanz vorgelegten Unterlagen hinaus die Kopie einer Bankmitteilung der Hypothekenabteilung der B-Bank vom 15.7.1985 über die Prüfung des Entwurfs des ersten mit dem Kläger abzuschließenden Forfaitierungsvertrags vorgelegt. Als Anlage zu seiner Klagebegründung hat der Kläger diese Unterlage auch in den vorliegenden Rechtsstreit eingeführt. Wegen ihres Inhaltes wird auf die Unterlage verwiesen.
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