FG Münster, vom 22.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 4664/102231
Gewerbesteuerliche Behandlung von Mieten und Pachten für weitervermietete oder -verpachtete ImmobilienVerfassungsmäßigkeit der Hinzurechnung von 13/20 der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
BFH, Urteil vom 04.06.2014 - Aktenzeichen I R 70/12
DRsp Nr. 2014/14107
Gewerbesteuerliche Behandlung von Mieten und Pachten für weitervermietete oder -verpachtete ImmobilienVerfassungsmäßigkeit der Hinzurechnung von 13/20 der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
1. Auch die Mieten und Pachten für weitervermietete oder -verpachtete Immobilien sind dem Gewinn aus Gewerbebetrieb gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG 2002 hinzuzurechnen.2. Die Hinzurechnung von dreizehn Zwanzigstel der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, ist verfassungsgemäß.
Die Beteiligten streiten über die Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. e des Gewerbesteuergesetzes 2002 i.d.F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007 (BGBl I 2007, 1912, BStBl I 2007, 630) und des Jahressteuergesetzes 2008 vom 20. Dezember 2007 (BGBl I 2007, 3150, BStBl I 2008, 218) --GewStG 2002 n.F.-- und die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift.
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