FG Niedersachsen - Urteil vom 06.05.2010
11 K 358/07
Normen:
GewStG § 8 Nr. 1;

Gewerbesteuerliche Dauerschuldzinsen bei Factoring

FG Niedersachsen, Urteil vom 06.05.2010 - Aktenzeichen 11 K 358/07

DRsp Nr. 2010/12863

Gewerbesteuerliche Dauerschuldzinsen bei Factoring

1. Zum Begriff der Dauerschulden nach § 8 Nr. 1 GewStG. 2. Dient ein Kredit der Beschaffung des eigentlichen Dauerbetriebskapitals, das dem Betrieb nach seiner Eigenart, seiner besonderen Anlage und seiner Gestaltung ständig zur Verfügung stehen muss, handelt es sich im Zweifel um eine Dauerschuld. Dies sind vor allem Kredite mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr. 3. Zwar sind Kontokorrentschulden regelmäßig Verbindlichkeiten des laufenden Geschäftsverkehrs, indes können Verbindlichkeiten auch dann Dauerschulden sein, wenn sie in ein Kontokorrentverhältnis i. S. des § 355 HGB eingestellt werden. 4. Das ist der Fall, wenn aus den Gesamtumständen der Kreditgewährung und der Kreditabwicklung gefolgert werden muss, dass trotz der gewählten äußeren Form des Kontokorrentverhältnisses dem Unternehmen ein bestimmter Mindestkredit dauerhaft gewidmet werden soll. 5. Ob im Einzelfall die Finanzierung laufender Geschäftsvorfälle oder eine Dauerschuld vorliegt, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse festzustellen. 6. Ein Factoring-Vertrag, der sich nicht ausschließlich als Forderungsverkauf darstellt, sondern eine am Bedarf der Stpfl. ausgerichtete entgeltliche Vorfinanzierung beinhaltet, kann zu einer Dauerschuld führen.

Normenkette:

GewStG § 8 Nr. 1;

Tatbestand: