BFH - Urteil vom 21.05.2014
I R 41/13
Normen:
GewStG § 8 Nr. 3;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 24.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1668/09

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung der Gewinnanteile eines stillen Gesellschafters

BFH, Urteil vom 21.05.2014 - Aktenzeichen I R 41/13

DRsp Nr. 2014/16389

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung der Gewinnanteile eines stillen Gesellschafters

1. NV: Der Begriff "Gewinnanteile des stillen Gesellschafters" setzt nicht notwendig einen tatsächlich erwirtschafteten Gewinn voraus, sondern erfasst auch Mindestbeträge, die in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der Vermögenseinlage in Verlustjahren an den stillen Gesellschafter zu zahlen sind. 2. NV: An den stillen Gesellschafter geleistete Einmalzahlungen, wie z.B. eine Bearbeitungsgebühr oder eine Risikoprämie, unterliegen nur dann der Hinzurechnung, wenn sie als Gegenleistung für die Kapitalüberlassung zu qualifizieren sind. Dies hängt maßgeblich davon ab, inwiefern die Zahlung im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses vom Kapitalempfänger anteilig zurückgefordert werden kann.

Die Hinzurechnung der Gewinnanteile eines stillen Gesellschafters i.S. von § 8 Nr. 3 GewStG setzt nicht notwendig einen tatsächlich erwirtschafteten Gewinn voraus, sondern erfasst auch Mindestbeträge, die in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der Vermögenseinlage in Verlustjahren an den stillen Gesellschafter zu zahlen sind. In einem solchen Fall ist die Hinzurechnung vorzunehmen, weil der Mindestbetrag ein Entgelt für die Bereitstellung von Fremdkapital darstellt und deshalb die gewerbesteuerrechtliche Gleichbehandlung mit Darlehenszinsen geboten ist.

Normenkette:

GewStG § 8 Nr. 3;