BFH - Urteil vom 07.11.2000
III R 81/97
Normen:
AO § 174 Abs. 4, 5, § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; GewStG § 8 Nr. 7, § 9 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 814

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung; Kürzung des Gewerbeertrags

BFH, Urteil vom 07.11.2000 - Aktenzeichen III R 81/97

DRsp Nr. 2001/6115

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung; Kürzung des Gewerbeertrags

1. Zwischen § 8 Nr. 7 GewStG und § 9 Nr. 4 GewStG besteht eine Korrespondenz. § 9 Nr. 4 GewStG knüpft an die beim Mieter tatsächlich erfolgten Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 7 GewStG an, um einander widersprechende Entscheidungen zu vermeiden. 2. Wird eine nach § 8 Nr. 7 GewStG erfolgte Hinzurechnung der Hälfte der Miet- oder Pachtzinsen zum Gewerbeertrag des Mieters oder Pächters aufgrund eines gerichtlichen Verfahrens rückgängig gemacht, handelt es sich um ein rückwirkendes Ereignis i.S.v. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO. Deshalb sind die nach § 9 Nr. 4 GewStG beim Vermieter oder Verpächter erfolgten entsprechenden Kürzungen des Gewerbeertrages rückgängig zu machen.

Normenkette:

AO § 174 Abs. 4, 5, § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; GewStG § 8 Nr. 7, § 9 Nr. 4 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Erben nach dem Unternehmer B sowie seiner Ehefrau S. Herr B war im Streitjahr zugleich alleiniger Geschäftsführer und zusammen mit seiner Ehefrau Gesellschafter der B-GmbH. An dem Stammkapital der GmbH von 130 000 DM waren Herr B mit 129 000 DM und seine Ehefrau mit 1 000 DM beteiligt.