FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.08.2013
1 K 2461/11
Normen:
GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. e;
Fundstellen:
DStR 2016, 8

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Instandhaltungs- und (Kasko-)Versicherungsaufwendungen eines Mieters oder Pächters

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.08.2013 - Aktenzeichen 1 K 2461/11

DRsp Nr. 2015/15666

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Instandhaltungs- und (Kasko-)Versicherungsaufwendungen eines Mieters oder Pächters

Der Begriff der Miet- und Pachtzinsen im Sinne von § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG ist wirtschaftlich auszulegen und umfasst daher nicht nur die laufenden Barzahlungen des Mieters oder Pächters an den Vermieter oder Verpächter, sondern auch die von ihm getragenen Instandhaltungskosten und Kosten einer Kaskoversicherung, sofern er abweichend von der jeweiligen zivilgesetzlichen Regelung eine vertragliche Verpflichtung zur Kostentragung übernommen hat.

Normenkette:

GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. e;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Instandhaltungs-, Versicherungs- und sonstige Aufwendungen, welche die Klägerin für eine angemietete Immobilie getragen hat, zu den nach § 8 Nr. 1 Buchst. e Gewerbesteuergesetz (GewStG) dem Gewerbeertrag teilweise hinzuzurechnenden Mietzinsen gehören.

Die Klägerin ist eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft mit Sitz in K. Sie betreibt ihr Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH. Im Streitjahr 2008 hatte sie ihre Praxisräumlichkeiten in K angemietet.