BFH - Urteil vom 03.03.2010
I R 109/08
Normen:
KStG 2002 § 8b Abs. 1; KStG 2002 § 8b Abs. 5; GewStG 2002 § 8 Nr. 5; GewStG 2002 § 9 Nr. 2, 7; KAGG § 8a Abs. 3 S. 1; KAGG § 38 Abs. 1 S. 1; KAGG § 38b Abs. 5; KAGG § 40 Abs. 2; KAGG § 41;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 23.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 1079/05

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von über ein Wertpapier-Sondervermögen bezogenen steuerfreien Dividenden zu einem Gewinn aus Gewerbebetrieb

BFH, Urteil vom 03.03.2010 - Aktenzeichen I R 109/08

DRsp Nr. 2010/9262

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von über ein Wertpapier-Sondervermögen bezogenen steuerfreien Dividenden zu einem Gewinn aus Gewerbebetrieb

Erträge aus Anteilsscheinen einer Kapitalgesellschaft an einem Wertpapier-Sondervermögen sind nach § 8 Nr. 5 GewStG 2002 dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen, soweit sie auf Gewinnanteile aus Beteiligungen des Wertpapier-Sondervermögens entfallen und damit nach § 8b Abs. 1 KStG 2002 i.V.m. § 40 Abs. 2 KAGG bei der Ermittlung des Einkommens der Kapitalgesellschaft außer Ansatz bleiben.

Normenkette:

KStG 2002 § 8b Abs. 1; KStG 2002 § 8b Abs. 5; GewStG 2002 § 8 Nr. 5; GewStG 2002 § 9 Nr. 2, 7; KAGG § 8a Abs. 3 S. 1; KAGG § 38 Abs. 1 S. 1; KAGG § 38b Abs. 5; KAGG § 40 Abs. 2; KAGG § 41;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, hielt im Streitjahr 2003 Anteilsscheine an zwei Wertpapier-Sondervermögen. Die Beteiligung der Klägerin an den einzelnen Wertpapier-Sondervermögen lag unter 10%. Die Klägerin erzielte im Streitjahr Erträge aus den Anteilsscheinen in Höhe von insgesamt 13.534 EUR, von denen 109 EUR auf inländische Dividenden und 1.089 EUR auf ausländische Dividenden der Wertpapier-Sondervermögen entfielen.