I.
Der Beklagte (das Finanzamt - FA -) erließ am 14. Juli 2005 einen Bescheid für 2004 über den Gewerbesteuermessbetrag. Bei einem Gewinn aus Gewerbebetrieb von 27.665 EUR wurde, unter Einbeziehung eines Gewerbeverlustes aus den Vorjahren in Höhe von 2.651 EUR, und einem abgerundeten Gewerbeertrag von 25.000 EUR der Gewerbesteuermessbetrag auf 1.250 EUR festgesetzt. Das FA ist dabei nicht von der Gewerbesteuererklärung vom 10. Februar 2005 abgewichen.
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