FG Hessen - Urteil vom 08.03.2017
8 K 442/17
Normen:
KStG § 14 Abs.2 S.1; GewStG jeweils i.d.F. UntStFG § 2 Abs.2 S.3; GewStG jeweils i.d.F. UntStFG § 36 Abs.2 S.3; KStG §14 Abs.1; GewStG jeweils i.d.F. des StVergAbG § 2 Abs.2 S.2; GewStG jeweils i.d.F. des StVergAbG § 36 Abs.1;
Fundstellen:
EFG 2017, 1229

Gewerbesteuerliche; Mehrmütterorganschaft

FG Hessen, Urteil vom 08.03.2017 - Aktenzeichen 8 K 442/17

DRsp Nr. 2017/8077

Gewerbesteuerliche; Mehrmütterorganschaft

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerinnen haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KStG § 14 Abs.2 S.1; GewStG jeweils i.d.F. UntStFG § 2 Abs.2 S.3; GewStG jeweils i.d.F. UntStFG § 36 Abs.2 S.3; KStG §14 Abs.1; GewStG jeweils i.d.F. des StVergAbG § 2 Abs.2 S.2; GewStG jeweils i.d.F. des StVergAbG § 36 Abs.1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten in dem gerichtlichen Verfahren mit dem Aktenzeichen 8 K 817/12 darüber, ob die in den Jahren 2000 bis 2002 durch eine Organgesellschaft verursachten Gewerbeverluste den unmittelbar an der Organgesellschaft beteiligten zwei Gesellschaftern oder der von diesen Gesellschaftenn gebildeten Vereinigung in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), der E-GbR, zuzurechnen waren und in diesem Verfahren darüber, ob diese Verluste zumindest im Billigkeitswege den Muttergesellschaften oder der in eine andere Rechtsform umgewandelten Organgesellschaft zuzurechnen sind.

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