BFH - Urteil vom 27.09.2006
IV R 50/98
Normen:
EStG (1990) § 32c ; GewStG § 2 Abs. 2 S. 2 § 9 Nr. 2a ;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 15.05.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 6242/96

Gewerbesteuerliche Organschaft; Tarifbegrenzung gemäß § 32c EStG

BFH, Urteil vom 27.09.2006 - Aktenzeichen IV R 50/98

DRsp Nr. 2006/29903

Gewerbesteuerliche Organschaft; Tarifbegrenzung gemäß § 32c EStG

1. Die Anwendung von § 9 Nr. 2a GewStG im gewerbesteuerrechtlichen Organkreis ist nicht von vornherein ausgeschlossen. Hält eines der Unternehmen des Organkreises eines sog. Schachtelbeteiligung, so richtet sich die Kürzung seines Gewerbeertrags um die Ausschüttungen des Beteiligungsunternehmens nach § 9 Nr. 2a GewStG. Die Vorschrift ist dagegen nicht anwendbar, wenn es um Ausschüttungen der Organgesellschaft an den Organträger geht.2. Die persönliche GewSt-Pflicht der Organgesellschaft wird für die Dauer der Organschaft dem Organträger zugerechnet.3. Bei gewerbesteuerlicher Organschaft ist für die im Gewerbeertrag des Organträgers enthaltenen Gewinnausschüttungen der Organgesellschaft die Tarifbegrenzung nach § 32c EStG 1990 zu bewilligen.

Normenkette:

EStG (1990) § 32c ; GewStG § 2 Abs. 2 S. 2 § 9 Nr. 2a ;

Gründe: