FG Köln - Urteil vom 15.10.2013
7 K 265/08
Normen:
GewStG § 2 Abs 1; EStG § 15; GewStG § 10a;

Gewerbesteuerlicher Verlustabzug - Unternehmensidentität bei gewerblich geprägter Personengesellschaft

FG Köln, Urteil vom 15.10.2013 - Aktenzeichen 7 K 265/08

DRsp Nr. 2014/1631

Gewerbesteuerlicher Verlustabzug - Unternehmensidentität bei gewerblich geprägter Personengesellschaft

1) Bei gewerblich geprägten Personengesellschaften ist die erforderliche Unternehmensidentität für den Verlustabzug nach § 10a GewStG nach denselben Maßstäben zu beurteilen, die auch bei Einzelunternehmen gelten. 2) Auch bei einer gewerblich geprägten Personengesellschaft bleibt ein gewerbesteuerlicher Verlust danach unberücksichtigt, wenn in den verschiedenen Jahren sachlich verschiedene Tätigkeiten ausgeübt werden. 3) Das Halten eines Grundstücks zur abstrakten "Nutzbarmachung eines Standorts" und (noch) ohne Bezug zu einer Nutzung des Standorts zu konkreten eigenwirtschaftlichen Zwecken ist keine gewerbliche Tätigkeit.

Normenkette:

GewStG § 2 Abs 1; EStG § 15; GewStG § 10a;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten bei der Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2013 um das Vorliegen der für einen gewerbesteuerlichen Verlustabzug erforderlichen Unternehmensidentität.

I.