1. Voraussetzung der Kürzung des Gewerbeertrags gem. § 10 aGewStG ist die Unternehmer- und Unternehmensidentität.2. Unternehmensidentität bedeutet, dass der im Anrechnungsjahr bestehende Gewerbebetrieb identisch sein muss mit dem Gewerbebetrieb, der im Jahr der Entstehung des Verlusts bestanden hat.3. Veräußert ein Unternehmen sein Betriebsgrundstück an einen fremden Dritten und das gesamte bewegliche Anlagevermögen an eine Schwester-PersG, die anschließend die Produktion des veräußernden Unternehmens mit einem Teil von deren Arbeitnehmern betreibt, während das veräußernde Unternehmen abgewickelt wird, so besteht zwischen der Schwester-PersG und dem veräußernden Unternehmen Unternehmensidentität.
Normenkette:
GewStG § 10a ;
Gründe:
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