BFH - Urteil vom 16.04.2002
VIII R 16/01
Normen:
GewStG § 10a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 81
DB 2015, 1184
DStRE 2003, 107

Gewerbesteuerlicher Verlustabzug; Unternehmensidentität

BFH, Urteil vom 16.04.2002 - Aktenzeichen VIII R 16/01

DRsp Nr. 2002/17757

Gewerbesteuerlicher Verlustabzug; Unternehmensidentität

1. Voraussetzung der Kürzung des Gewerbeertrags gem. § 10 a GewStG ist die Unternehmer- und Unternehmensidentität.2. Unternehmensidentität bedeutet, dass der im Anrechnungsjahr bestehende Gewerbebetrieb identisch sein muss mit dem Gewerbebetrieb, der im Jahr der Entstehung des Verlusts bestanden hat.3. Veräußert ein Unternehmen sein Betriebsgrundstück an einen fremden Dritten und das gesamte bewegliche Anlagevermögen an eine Schwester-PersG, die anschließend die Produktion des veräußernden Unternehmens mit einem Teil von deren Arbeitnehmern betreibt, während das veräußernde Unternehmen abgewickelt wird, so besteht zwischen der Schwester-PersG und dem veräußernden Unternehmen Unternehmensidentität.

Normenkette:

GewStG § 10a ;

Gründe: