FG Köln - Urteil vom 27.11.2006
2 K 6440/03
Normen:
GewStG § 28 Abs. 1 Satz 1 § 29 § 30 ; AO (1977) § 12 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 372

Gewerbesteuermessbescheid, Zerlegung; Zerlegungsmaßstab

FG Köln, Urteil vom 27.11.2006 - Aktenzeichen 2 K 6440/03

DRsp Nr. 2007/773

Gewerbesteuermessbescheid, Zerlegung; Zerlegungsmaßstab

1. Für den Betriebsstättenbegriff der §§ 28 und 30 GewStG ist auf die Vorgaben des § 12 AO 1977 abzustellen. Ein Telekommunikationskabel erfüllt die Eigenschaften einer Betriebsstätte i.S.d. § 12 AO 1977. 2. Die Gewichtung der Zerlegungsfaktoren ist an den Einzelfallumständen auszurichten. Bei der Frage der Gewichtung der gemeindlichen Lasten aus dem Wohnen der Arbeitnehmer gegenüber denjenigen aus den Betriebsanlagen bzw. anderen Zerlegungsfaktoren, ist es im Rahmen des groben Maßstabes des § 30 GewStG für den Regelfall nicht zu beanstanden, wenn dem Faktor der Arbeitslöhne zumindest 50 vH zuerkannt wird.

Normenkette:

GewStG § 28 Abs. 1 Satz 1 § 29 § 30 ; AO (1977) § 12 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist eine Stadt, die an der Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags der X-AG (Beigeladene zu 1.; im Folgenden: X-AG) für das Jahr 1996 (Streitjahr) teilnimmt.