Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die nach dem Eintritt eines neuen Gesellschafters in eine bestehende Personengesellschaft für die Altgesellschafter zur Vermeidung des Überspringens von stillen Reserven und zum Zwecke der Buchwertfortführung nach § 24 UmwStG im Jahr 2005 aufgestellten negativen Ergänzungsbilanzen im Streitjahr 2011 infolge des Ausscheidens des neu eingetretenen Gesellschafters aus der Personengesellschaft gegen Abfindung und unter Auflösung der für ihn aufgestellten positiven Ergänzungsbilanz in diesem Zeitpunkt auch gewinnerhöhend aufzulösen sind.
I.
Die Klägerin ist eine GmbH, die formwechselnd mit Wirkung zum 1. Januar 2016 aus der A KG hervorgegangen ist.
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