FG Niedersachsen - Urteil vom 04.07.2008
10 K 764/03
Normen:
EStG § 6 Abs. 5 Satz 3 (i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002) ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gewerbesteuermessbetrag; Mitunternehmererlass - Abschaffung des Mitunternehmererlasses

FG Niedersachsen, Urteil vom 04.07.2008 - Aktenzeichen 10 K 764/03

DRsp Nr. 2008/19035

Gewerbesteuermessbetrag; Mitunternehmererlass - Abschaffung des Mitunternehmererlasses

1. Der Ausschluss der steuerneutralen Übertragungsmöglichkeit eines WG zwischen den jeweiligen Sonderbetriebsvermögen verschiedener Mitunternehmer durch § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG, insbesondere auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer "Gleichheit in der Zeit". 2. Im Sachbereich des Steuerrechts hat der Gesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Gestaltungsspielraum. Mit dem Ausschluss der Übertragbarkeit stiller Reserven durch das StEntlG 1999/2000/2002 ab VZ 1999 hat sich der Gesetzgeber die rechtsdogmatischen Zweifel an der steuersystematischen Richtigkeit des intersubjektiven Transfers stiller Reserven zu Eigen gemacht.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 5 Satz 3 (i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002) ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand: