FG Niedersachsen - Urteil vom 15.03.2007
10 K 104/01
Normen:
AO § 39 Abs. 1 Nr. 2 ; GewStG § 9 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1836

Gewerbesteuermessbetrag; Wirtschaftliches Eigentum; Teilamortisation; Leasingvertrag; Tiefgarage; Garage; Unterhaltungskosten; Erhaltungskosten; Wiederherstellungskosten; Risiko der Wertminderung; Anerkennungsgebühr - Wirtschaftliches Eigentum beim Teilamortisationsleasing

FG Niedersachsen, Urteil vom 15.03.2007 - Aktenzeichen 10 K 104/01

DRsp Nr. 2007/15037

Gewerbesteuermessbetrag; Wirtschaftliches Eigentum; Teilamortisation; Leasingvertrag; Tiefgarage; Garage; Unterhaltungskosten; Erhaltungskosten; Wiederherstellungskosten; Risiko der Wertminderung; Anerkennungsgebühr - Wirtschaftliches Eigentum beim Teilamortisationsleasing

1. Ist der Leasingvertrag von Anfang an auf den vermögensmäßigen Erwerb des Wirtschaftsguts durch den Leasingnehmer ausgerichtet, ist er steuerlich als dessen Anschaffungsgeschäft zu beurteilen. 2. Bei einem Teilamortisationsvertrag kommt es entscheidend darauf an, ob bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unter Berücksichtigung eines typischen Geschehensablaufs davon ausgegangen werden kann, dass der Leasingnehmer eine bestehende Mietverlängerungs- oder Kaufoption ausüben wird, weil andernfalls die Risikostellung des Leasinggebers eher der eines Vermieters entspricht.

Normenkette:

AO § 39 Abs. 1 Nr. 2 ; GewStG § 9 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Klägerin das wirtschaftliche Eigentum an einer Tiefgarage zuzurechnen ist.

I. Die Klägerin wurde zunächst als A AG & Co. Tiefgarage Vermietungs-KG (im Folgenden: KG) am 6. Oktober 1989 gegründet. Komplementärin ohne Gesellschaftereinlage war zuerst die später als Generalübernehmerin beauftragte A AG und ist seit Ende September 1991 die T GmbH, eine 100%ige Konzerngesellschaft der B-Bank.