BFH - Urteil vom 24.05.2006
I R 102/04
Normen:
GewStG § 28 § 29 § 33 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 270
Vorinstanzen:
FG München, vom 19.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 2286/03

Gewerbesteuermessbetrag; Zerlegung; Geschäftsbank

BFH, Urteil vom 24.05.2006 - Aktenzeichen I R 102/04

DRsp Nr. 2006/29883

Gewerbesteuermessbetrag; Zerlegung; Geschäftsbank

1. Zu den Zerlegungsanteilen und zum Zerlegungsmaßstab.2. Ein ArbN ist i. S. des § 29 GewStG "bei der Betriebsstätte" einer Gemeinde beschäftigt, wenn er dort seine Tätigkeit ganz oder wesentlich ausübt. Auf die Frage, welcher Betriebsstätte seiner Tätigkeit wirtschaftlich zugerechnet werden kann, kommt es nicht an.3. Mit der Regelung des § 29 Abs. 1 GewStG hat sich der Gesetzgeber bewusst für einen indirekten und groben Zerlegungsmaßstab entschieden.4. Besonderheiten, die eine Bank im Allgemeinen betreffen, können die Anwendung eines abweichenden Zerlegungsmaßstabes nicht rechtfertigen.

Normenkette:

GewStG § 28 § 29 § 33 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Zerlegung des gegen die Beigeladene zu 1, eine Bank, festgesetzten Gewerbesteuermessbetrags.