FG Düsseldorf - Urteil vom 16.08.2000
7 K 7550/96 G
Normen:
GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2; EStG § 15 Abs. 2 Satz 1; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 1390

Gewerbesteuerpflicht; Beratender Betriebswirt; Personalvermittlung; Trennung der Einkünfte - Personalvermittlung als gewerbliche Tätigkeit

FG Düsseldorf, Urteil vom 16.08.2000 - Aktenzeichen 7 K 7550/96 G

DRsp Nr. 2001/1529

Gewerbesteuerpflicht; Beratender Betriebswirt; Personalvermittlung; Trennung der Einkünfte - Personalvermittlung als gewerbliche Tätigkeit

1. Bei der Vermittlung von Personal gegen ein erfolgsorientiert ausgestaltetes Entgelt steht die Beratung der Auftraggeber nicht im Vordergrund der zu erbringenden Leistung, so dass durch eine derartige Tätigkeit ungeachtet der akademischen Qualifikation des Unternehmers als Betriebswirt gewerbliche Einkünfte erzielt werden. 2. Auch bei Überwiegen der gewerblichen Tätigkeit eines Einzelunternehmers sind hiervon trennbare freiberufliche Einkünfte nicht der Gewerbesteuerpflicht zu unterwerfen.

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2; EStG § 15 Abs. 2 Satz 1; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger - Kl - mit seinen Einkünften aus der Unternehmung X der Gewerbesteuerpflicht unterliegt.