FG Baden-Württemberg - Urteil vom 09.07.2010
10 K 3286/09
Normen:
GewStG § 2 Abs. 1; GewStG § 2 Abs. 2; GewStG § 7; KStG § 12; AO § 12 S. 1; AO § 164 Abs. 1; AO § 164 Abs. 2; AO § 164 Abs. 4;

Gewerbesteuerpflicht des Gewinns aus der Veräußerung einer inländischen Betriebsstätte durch eine ausländische Kapitalgesellschaft; Kein Vertrauensschutz bei Vorbehalt der Nachprüfung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.07.2010 - Aktenzeichen 10 K 3286/09

DRsp Nr. 2010/15498

Gewerbesteuerpflicht des Gewinns aus der Veräußerung einer inländischen Betriebsstätte durch eine ausländische Kapitalgesellschaft; Kein Vertrauensschutz bei Vorbehalt der Nachprüfung

1. Wird eine inländische Betriebsstätte von einer ausländischen Kapitalgesellschaft gehalten, gehört der Gewinn aus der Veräußerung der Betriebsstätte zum Gewerbeertrag. Dies ist keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Kapitalgesellschaften im Verhältnis zu Gewerbebetrieben anderer Rechtsformen, bei denen Veräußerungs- und Aufgabegewinne grundsätzlich nicht gewerbesteuerpflichtig sind. 2. Ein unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangener Bescheid kann bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist ohne sachliche Einschränkung jederzeit in vollem Umfang aus formellen oder materiellen Gründen geändert werden.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 1; GewStG § 2 Abs. 2; GewStG § 7; KStG § 12; AO § 12 S. 1; AO § 164 Abs. 1; AO § 164 Abs. 2; AO § 164 Abs. 4;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Gewinn aus der Veräußerung einer inländischen Zweigniederlassung in X dem Gewerbeertrag zuzurechnen ist.