FG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.08.2000
3 K 264/98
Normen:
GewStG § 2 Abs. 2 ; GewStG § 7 ; EStG § 16 ; KStG § 8 Abs. 2 ;

Gewerbesteuerpflicht des Veräußerungsgewinns bei einer Kapitalgesellschaft

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.08.2000 - Aktenzeichen 3 K 264/98

DRsp Nr. 2001/1270

Gewerbesteuerpflicht des Veräußerungsgewinns bei einer Kapitalgesellschaft

Erzielt eine Kapitalgesellschaft aus der Veräußerung ihres Gewerbebetriebs einen Gewinn, unterliegt dieser der Gewerbesteuer.

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 2 ; GewStG § 7 ; EStG § 16 ; KStG § 8 Abs. 2 ;

Tatbestand:

In den am 11. Juli 1997 beim Beklagten (dem Finanzamt - FA -) eingegangenen Steuererklärungen für 1996 ist das zu versteuernde Einkommen in Höhe von 667.032 DM ausgewiesen. Zur Ermittlung des Gewerbeertrags ist dieser Betrag um 660.000 DM Veräußerungsgewinn gekürzt. Als Gewerbesteueraufwand sind dementsprechend nur 1.864 DM berücksichtigt.

Dem folgte das FA im Gewerbesteuer-Messbescheid vom 6. März 1998 nicht, sondern legte einen Gewerbeertrag in voller Höhe von 667.000 DM zugrunde.

Auf den Einspruch vom 16. März 1998 berücksichtigte das FA eine weitere Gewerbesteuerrückstellung in Höhe von 106.260 DM und setzte im geänderten Gewerbesteuer-Messbescheid vom 15. April 1998 aufgrund eines Gewerbeertrags von 560.700 DM den einheitlichen Gewerbesteuer-Messbetrag auf 28.359 DM fest.

Im Übrigen wies das FA den Einspruch durch Entscheidung vom 2. Dezember 1998 zurück. Dagegen richtet sich die am 29. Dezember 1998 bei Gericht eingegangene Klage.