FG Bremen - Urteil vom 18.08.2010
2 K 94/09 (5)
Normen:
EStG Abs. 3 Nr. 1; GewStG 2002 § 7 S. 2; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; EStG 15 Abs. 3 Nr. 1;
Fundstellen:
DStRE 2011, 749

Gewerbesteuerpflicht des von einer KG zum 1.1.2002 erzielten Gewinns aus der Veräußerung einer Kommanditbeteiligung an einer GmbH & Co. KG; Verfassungsmäßigkeit von § 7 S. 2 GewStG i. d. F. vom 23.7.2002

FG Bremen, Urteil vom 18.08.2010 - Aktenzeichen 2 K 94/09 (5)

DRsp Nr. 2011/2586

Gewerbesteuerpflicht des von einer KG zum 1.1.2002 erzielten Gewinns aus der Veräußerung einer Kommanditbeteiligung an einer GmbH & Co. KG; Verfassungsmäßigkeit von § 7 S. 2 GewStG i. d. F. vom 23.7.2002

1. Eine KG, deren einzige Aktivität in den Veranlagungszeiträumen 2001 und 2002 die Kommanditbeteiligung an einer gewerblich tätigen GmbH & Co. KG war, war keine vermögensverwaltende Personengesellschaft, sondern gem. dem auch rückwirkend anwendbaren § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG i. d. F. des Jahressteuergesetzes 2007 gewerblich tätig. 2. Es ist nicht verfassungswidrig, dass ein von dieser gewerblich tätigen KG mit Wirkung zum 1.1.2002 erzielter Gewinn aus der Veräußerung der Kommanditbeteiligung an der GmbH & Co. KG nach § 7 S. 2 GewStG in der Fassung von Art. 5 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes und zur Änderung von Steuergesetzen v. 23.7.2002 (StBAÄG, BGBl I 2002, 2715) zum steuerpflichtigen Gewerbeertrag bei der GmbH & Co. KG gehört. 3. § 7 S. 2 GewStG 2002 ist nicht im Wege der teleologischen Reduktion dahin auszulegen, dass die von einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft vermittelte Beteiligung einer natürlichen Person an einer Mitunternehmerschaft der unmittelbaren Beteiligung einer natürlichen Person gleichzustellen ist.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.