FG Düsseldorf - Urteil vom 12.08.2010
12 K 2384/08 G
Normen:
GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2; GewStG § 2 Abs. 2 Satz 1; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2;
Fundstellen:
DStRE 2011, 99

Gewerbesteuerpflicht einer Freiberufler-GmbH & Co KG; Gewerbesteuerpflicht; Freiberufler-GmbH & Co. KG; Abfärberegelung; Geschäftsführungsbefugnis; Gewinnbeteiligung; Komplementär-GmbH; Mitunternehmerstellung; Wirtschaftsprüfungsgesellschaft; Steuerberatungsgesellschaft

FG Düsseldorf, Urteil vom 12.08.2010 - Aktenzeichen 12 K 2384/08 G

DRsp Nr. 2010/22282

Gewerbesteuerpflicht einer Freiberufler-GmbH & Co KG; Gewerbesteuerpflicht; Freiberufler-GmbH & Co. KG; Abfärberegelung; Geschäftsführungsbefugnis; Gewinnbeteiligung; Komplementär-GmbH; Mitunternehmerstellung; Wirtschaftsprüfungsgesellschaft; Steuerberatungsgesellschaft

1. Eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG unterliegt aufgrund der Abfärberegelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG auch dann der Gewerbesteuer, wenn die das Haftungsrisiko tragende Komplementär-GmbH von der Geschäftsführung ausgeschlossen und nicht am Gewinn oder Verlust der KG beteiligt ist. 2. Die fehlende Geschäftsführungsbefugnis und Gewinnbeteiligung stellt die die Mitunternehmerstellung der Komplementärin nicht in Frage. 3. Die Beteiligung eines Gewerbetriebs kraft Rechtsform ist keine wirtschaftlich völlig untergeordnete Randerscheinung der Haupttätigkeit. 4. Keine andere Beurteilung ergibt sich daraus, dass der Gesetzgeber mit der Änderung der Wirtschaftsprüferordnung und des Steuerberatungsgesetzes die Rechtsform der GmbH & Co. KG für Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften zugelassen hat.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2; GewStG § 2 Abs. 2 Satz 1; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1;