Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Einkünfte der Klägerin aus der Verpachtung ihres Gewerbebetriebs der Gewerbesteuer unterliegen.
Zum Unternehmensgegenstand der Fa. A KG (KG) gehörten bis 1982 insbesondere der Betrieb eines Betriebsteils 1 sowie des Betriebsteil 2. Durch Kommanditgesellschaftsvertrag vom ...1983 erfolgte zum ...1983 die Umwandlung der Gesellschaft in die Fa. A GmbH & Co. KG, die aus der Fa. B GmbH als Komplementärin sowie Herrn C und dessen Sohn D als Kommanditisten bestand.
In den Vorbemerkungen des Kommanditgesellschaftsvertrags ist u. a. folgende Regelung enthalten:
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