Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
T a t b e s t a n d:
Die Klägerin betreibt einen Einzelhandel mit Zeitungen, Zeitschriften, Tabakwaren, Süßwaren, Geschenkartikeln und Accessoires; außerdem vermittelt sie Reisen und in ihrem Geschäftslokal befindet sich eine Lotto- und Totoannahmestelle.
Der Beklagte legte der Gewerbesteuermessbetragsfestsetzung für 2007 den in der Gewinn- und Verlustrechnung der Klägerin ausgewiesenen Gewinn von 44.437 € zu Grunde. Der Gewerbesteuermessbetrag wurde auf 278 € festgesetzt.
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