FG Sachsen - Urteil vom 24.09.2013
3 K 605/12
Normen:
GewStG § 2 Abs. 1 S. 2; EStG § 15 Abs. 2; SächsKAG § 10 Abs. 2 S. 1; GewStDV § 2 Abs. 1 S. 2;

Gewerbesteuerpflicht eines kommunalen Wasserversorgungsverbandes wegen Gewinnerzielungsabsicht

FG Sachsen, Urteil vom 24.09.2013 - Aktenzeichen 3 K 605/12

DRsp Nr. 2015/2225

Gewerbesteuerpflicht eines kommunalen Wasserversorgungsverbandes wegen Gewinnerzielungsabsicht

An der Gewinnerzielungsabsicht des Unternehmens einer juristischen Person des öffentlichen Rechts fehlt es, wenn bei objektiver Betrachtung zwischen Betriebsgründung und Betriebsbeendigung ein positives Ergebnis – mithin ein Totalgewinn – nicht zu erwarten ist. Trotz erzielter Gewinne kann sich der Ausschluss eines solchen Totalgewinns aus der Zusammenschau der kommunalrechtlichen Rahmenbedingungen (hier: lediglich kostendeckende Gebühren, die jedoch auch eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals beinhalten), der – eine Gewinnerzielungsabsicht verneinenden – Satzung und den tatsächlichen Betriebsergebnissen seit der Gründung ergeben, so dass im Ergebnis von einer fehlenden Gewinnerzielungsabsicht und damit mangelnder Gewerbesteuerbarkeit auszugehen ist.

I. Die Bescheide über die Festsetzung der Gewerbesteuermessbeträge 2002 bis 2005 vom 11. November 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 4. Juni 2012, für das Jahr 2002 geändert durch Bescheid vom 24. September 2012, werden aufgehoben.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.