FG Bremen - Urteil vom 07.07.2020
1 K 44/19 (3)
Normen:
GewStG § 2 Abs. 1 S. 1; GewStG § 2 Abs. 2; GewStG § 7 S. 1;

Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus der Vermietung von Immobilien; Tätigkeit der Kapitalgesellschaften als Gewerbebetrieb

FG Bremen, Urteil vom 07.07.2020 - Aktenzeichen 1 K 44/19 (3)

DRsp Nr. 2020/13127

Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus der Vermietung von Immobilien; Tätigkeit der Kapitalgesellschaften als Gewerbebetrieb

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 1 S. 1; GewStG § 2 Abs. 2; GewStG § 7 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von Änderungsbescheiden nach einer Betriebsprüfung, insbesondere über die Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus der Vermietung von Immobilien.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) im Sinne des § 5a des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), deren Gegenstand die Vermietung und Verpachtung von eigenen oder geleasten Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen ist. Tatsächlich betätigt sich die Klägerin als Zwischenvermieterin fremder Immobilien.

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