FG Düsseldorf - Urteil vom 19.04.2007
16 K 4489/06 G
Normen:
GewStG § 2 § 5 Abs. 1 Satz 3 ; EStG § 15 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ; HGB § 124 § 161 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1097

Gewerbesteuerpflicht; Personengesellschaft; Treuhandmodell; Mitunternehmerschaft; Sachliche Selbständigkeit; Zusammenfassung; Treugeber-Muttergesellschaft - Gewerbesteuerpflicht der GmbH & Co. KG ist von Mitunternehmerschaft unabhängig

FG Düsseldorf, Urteil vom 19.04.2007 - Aktenzeichen 16 K 4489/06 G

DRsp Nr. 2007/10973

Gewerbesteuerpflicht; Personengesellschaft; Treuhandmodell; Mitunternehmerschaft; Sachliche Selbständigkeit; Zusammenfassung; Treugeber-Muttergesellschaft - Gewerbesteuerpflicht der GmbH & Co. KG ist von Mitunternehmerschaft unabhängig

1. Hält die einzige Kommanditistin einer GmbH & Co. KG den Kommanditanteil lediglich als Treuhänderin für die einzige Komplementärin (Treuhandmodell), liegt auf der Ebene der KG kein mitunternehmerisch ausgeübter Gewerbebetrieb i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG vor. 2. Als handelsrechtlich selbständiges Rechtssubjekt, das einen sachlich selbständigen gewerblichen Betrieb unterhält, ist eine derartige KG nach § 2 Abs. 1 GewStG i. V. mit § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG sachlich gewerbesteuerpflichtig; sie kann dagegen nicht als bloße Betriebsstätte der Komplementär-"Muttergesellschaft" angesehen werden. 3. Die Regelung der persönlichen Steuerpflicht (§ 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG) stellt nur darauf ab, ob die Personengesellschaft ihrer Rechtsform nach über Gesamthandsvermögen verfügen kann; unerheblich ist dagegen, ob es sich zugleich um eine Mitunternehmerschaft handelt.